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AGB

Präambel

Durch die Gründung des Vereins Familien in Not e.V. wird die Tätigkeit der Privatinitiative die von Georg Winkler 1995 ins Leben gerufen wurde, beendet. Ihre Aufgaben, sowie das vorhandene Vermögen gehen auf den Verein über. Der große Erfolg der Privatinitiative, der in erster Linie dem beherzten Einsatz der Initiatoren zu verdanken ist, macht es letztlich notwendig, die größer werdenden Aufgaben auf eine breitere und schriftlich fixierte Grundlage zu stellen. In der festen Überzeugung, dass dieser Erfolg auch dem Verein beschieden sein wird, wenn weiterhin möglichst viele Personen sich für die von der belangen der Familien (bisher Kroatien, Kosovo) betroffenen Familien und die Völkerverständigung einsetzen, wird heute die folgende Satzung verabschiedet.

 

Satzung der Familien in Not e.V.

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Familien in Not e.V." und hat seinen Sitz in 33397 Rietberg. Er verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  • 2 Zweck

Der Verein setzt sich in erster Linie für die Hilfe der Unverschuldeten in Not geratenen Familien, insbesondere der Kinder und Kranken ein. Darüber hinaus ist es ihm ein Anliegen, auf die allgemeine Not und Probleme der Familien aufmerksam zu machen und durch intensive Kontakte auf kultureller Ebene das Verständnis füreinander zu wecken bzw. zu vertiefen.

               Das alles geschieht insbesondere durch:               

                              - die Vermittlung und Übernahme von Patenschaften betroffener Familien

- die materielle Unterstützung für den notwendigen Wohnraum

- Der Verein hilft darüber hinaus Bedürftigen weltweit und unterstützt andere Hilfsorganisationen

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  • 4 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aus den Mitgliedsbeiträgen werden Bewirtschaftungskosten und andere, den Verein fördernde Maßnahmen bestritten. Erst in zweiter Linie werden diese Kosten aus Überschüssen, Spenden und sonstigen Mitteln gedeckt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und/oder der Auflösung des Vereins, keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

  • 5 Vergütungen des Vorstandes

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.

  • 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

                              Vorsitzenden

                              Stellvertretender Vorsitzender

                              Kassierer

                              Schriftführer

                              sowie Beisitzern.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Hierzu werden zwei Wahlgruppen gebildet, wovon die erste Wahlgruppe in geraden, die zweite Wahlgruppe in ungeraden Jahren zur Wahl ansteht. Die Zuordnung zu einer Wahlgruppe regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Hauptversammlung.

Dem geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB gehören an:

                              - der Vorsitzende

                              - der 2. Vorsitzender

                              - der Kassierer

                              - der Schriftführer

Er ist berechtigt, Verträge und alle rechtsverbindlichen Geschäfte zu erledigen und zu unterzeichnen. Zur Rechtsgültigkeit der Tagesgeschäfte genügen zwei Unterschriften. sofern das Ausgabevolumen 500,-€ übersteigt oder bei Verträgen, die Dauerbelastungen auslösen, sind drei Unterschriften erforderlich.

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind:

                              - die Führung der laufenden Geschäfte

                              - die Einberufung von Vorstandsitzungen

                              - Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

                              - Erstattung von Tätigkeitsberichten.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

                              - die Einberufung der Hauptversammlung

                              - die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge mit einfacher Mehrheit

                              - der Ausschluss von Mitgliedern durch 2/3 Mehrheit.

Soweit nicht Gefahr im Verzuge ist, ist der Vorstand für die Planung und Durchführung von Aktionen und Programmen zuständig. Ansonsten entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt.

  • 7 Hauptversammlung

Der Vorstand ruft möglichst im ersten Quartal eines Jahres die Hauptversammlung mit einer Frist von 20 Tagen durch Brief ein. Anträge zur Hauptversammlung müssen 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein.

Die Hauptaufgabe der Hauptversammlung ist insbesondere:

                              - die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

                              - die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

                              - die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

                              - die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

                              - die Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit

                              - die Auflösung des Vereins.

Die Abstimmungen sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, bzw. die Satzung nichts anderes vorschreibt. Anträge und Beschlüsse, sind im Protokoll einzutragen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  • 8 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Mitarbeit und/oder Unterstützung betätigen will. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung dieser Satzung und einer beidseitig unterschriebenen Mitgliedsbescheinigung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Jahres der letzten Beitragszahlung. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. In der Hauptversammlung stimmberechtigt ist ein Mitglied erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

  • 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Rietberg, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.

  • 10 Ehrenmitgliedschaft

Natürliche oder juristische Personen, die sich um den Verein verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  • 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung geschieht durch zwei Mitglieder des Vereins, die nicht im Vorstand sind und zwar spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung.

  • 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 1Februar bis zum 31Januar des darauf folgenden Jahres.

  • 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung beschlossen werden. Änderungsanträge, sind dem Vorstand vorher schriftlich einzureichen. Sie treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Rietberg, den 26.02.2012